Dienstag, 23.02.2016

Es wird Zeit: Heckenschnitte nur noch bis 1. März

Gesetzgeber bestimmt Schonzeit bis 30. September

Der Frühling naht und daher verfallen nicht wenige Grundstücksbesitzer in hektische Betriebsamkeit, um Bäume und Hecken auf Sommer zu „trimmen“. Aber aufgepasst: Das Gesetz setzt dem Hecken schneiden Grenzen!

In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Und wenn sich Vögel Ihre Hecke als Nistplatz ausgesucht haben, müssen Sie Ihr Vorhaben ebenfalls zurückstellen. Denn nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.

Hecke schneiden: Pflegeschnitte sind erlaubt

Jederzeit erlaubt sind laut BNatSchG dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an Ihrer Ligusterhecke gewachsen sind, dürfen Sie also abschneiden und auch gegen den Pflegeschnitt Ihrer Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts. Aber auch hier gilt: Schauen Sie zunächst nach, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Nur wenn Sie das sicher ausschließen können, dürfen Sie Schnittmaßnahmen vorgenommen werden.

Verkehrssicherheit geht beim Heckenschnitt vor

Die Verbote des § 39 BNatSchG gelten im Übrigen auch dann nicht, wenn die Maßnahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die große Hecke nach einem Sturm auf den angrenzenden Bürgersteig zu kippen droht. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte aber – wenn möglich – die zuständige Naturschutzbehörde informieren und erfragen, ob eine Genehmigung erteilt wird.

Verstöße können teuer werden

Verstöße gegen die Verbote des § 39 BNatSchG wertet das Gesetz als Ordnungswidrigkeit. Und die kann – egal, ob mit Vorsatz oder nur fahrlässig gehandelt wurde – immerhin mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden!

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